Elternbeirat

Elternbeirat

Grundsatz Jede Schule bildet einen Elternbeirat 

Mitglieder sind die gewählten Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter; in ehrenamtlicher Tätigkeit. 

Allgemeine Aufgaben

Der Elternbeirat

  • vertritt die Eltern der Schüler einer Schule;
  • wahrt und pflegt das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung;
  • gibt der Elternschaft Gelegenheit zur Aussprache und Information;
  • berät Wünsche, Anregungen und Vorschläge von Eltern und unterbreitet diese der Schule;
  • arbeitet an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mit;
  • stärkt das Verständnis der Öffentlichkeit für die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit.

Besondere Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Funktion des Elternbeirates sind:

  1. Förderung der Anteilnahme der Eltern an Leben und Arbeit der Schule;
  2. Beratung von allgemein bedeutsamen Wünschen und Anregungen von Eltern und ggf Weiterleitung von Vorschlägen an die Schulleitung;
  3. Förderung des Verständnisses der Eltern für Fragen des Schullebens, der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung;
  4. Eintreten für schulische Belange beim Schulträger, bei der Schulaufsicht und in der Öffentlichkeit im Rahmen der elterlichen Mitverantwortung;
  5. Mitwirkung bei der Beseitigung von Mängeln der äußeren Schulverhältnisse, die sich auf die schulische Arbeit störend auswirken;
  6. Mitwirkung bei Maßnahmen des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit dies das Schulleben berührt;
  7. Beratung von Maßnahmen, die eine wesentliche Änderung des Schul- und Lehrbetriebs bewirken, wie z.B. Änderung des Schultyps, Teilung oder Zusammenlegung von Schulen, Durchführung von Schulversuchen u.ä.
  8. Beratung bei der Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und bei der Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplans.

Unterstützung Der Elternbeirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von der Schule und dem Schulträger unterstützt und beraten. Informationsrecht

  1. Schulleiter informiert den Elternbeirat
    • über seine Rechte und Pflichten (insbesondere bei Neubildung, bzw. bei Schuljahresbeginn) sowie
    • über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für die Schule;
  1. Erteilung von Sachauskünften durch die Schulleitung;
  2. Anhörung des Elternbeirates vor der Durchführung von Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für das Schulleben im Rahmen der Aufgaben des Elternbeirates;
  3. Bereitstellung einschlägiger Vorschriften zur Einsichtnahme sowie
  4. Weiterleitung von Post an den Elternbeiratsvorsitzenden (verpflichtend!) .

Verschwiegenheitspflicht besteht für alle Mitglieder des Elternbeirats für alle aus ihrer Tätigkeit stammenden Kenntnisse, außer diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Art nach keiner Geheimhaltung Sitzungen Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist verantwortlich für die Vorbereitung, Einladung und Leitung der Sitzungen. Personen ohne Stimmrecht können zur Beratung hinzugezogen werden. Teilnahme der Schulleitung Die Schulleiterin/der Schulleiter, im Verhinderungsfall die Vertretung, soll an Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen, wenn

  • die Einladung frist- und formgerecht (gleich wie bei Eltern) erfolgt und
  • die Tagesordnung angegeben wird.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Elternbeirats genießen bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsschutz. 

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